01 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen Zeltbetriebe H. Hartmann, Hollandstraße 6, 49733 Haren-Erika („Vermieter“) und seinen Kunden über die Vermietung und Überlassung von Zelten, Hallen, Böden, Mobiliar, Beleuchtung, Heizgeräten und sonstiger Veranstaltungsausstattung sowie über damit verbundene Liefer-, Transport-, Auf-, Abbau- und sonstige Veranstaltungsleistungen.
1.2 Kunde ist sowohl ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen und das konkrete Angebot gehen diesen AGB vor.
02 Vertragsschluss und Unterlagen
2.1 Angebote sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, durch Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistung auf Wunsch des Kunden zustande.
2.2 Maßgeblich sind das Angebot mit Leistungsbeschreibung, Aufbauplan und vereinbarten Anlagen. Angaben in Katalogen, Abbildungen und Skizzen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Handelsübliche, technisch erforderliche oder sicherheitsbedingte Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
03 Leistungsumfang und Mitwirkung
3.1 Art, Menge, Mietzeit, Aufstellort und Leistungsumfang ergeben sich aus dem Angebot. Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen – insbesondere Strom-, Wasser- oder Brennstoffversorgung, Erdarbeiten, Absperrungen, Brandsicherheitswachen, Einholung von Genehmigungen, dauernde Wetterbeobachtung, Schneeräumung und Betrieb einer Heizung – sind nicht geschuldet.
3.2 Der Kunde hat alle für Planung und sichere Ausführung benötigten Angaben vollständig und rechtzeitig mitzuteilen, insbesondere Nutzung, Besucherzahl, Bestuhlung, örtliche Besonderheiten, Höhenbeschränkungen, Bodenverhältnisse sowie behördliche Auflagen. Erkennt eine Partei sicherheitsrelevante Abweichungen, informiert sie die andere unverzüglich.
04 Aufstellort, Untergrund und Zufahrt
4.1 Der Kunde stellt zum vereinbarten Zeitpunkt eine ausreichend große, ebene, tragfähige, verdichtete und – soweit vereinbart – entwässerte Aufstellfläche bereit. Sie muss für das vereinbarte Zelt, dessen Verankerung, die Montagearbeiten und die vorgesehene Nutzung geeignet sein. Der Kunde teilt erkennbare oder ihm bekannte Gefahren wie Hohlräume, Altlasten, aufgefüllten Boden, Böschungen, Hochwassergefahr oder eingeschränkte Tragfähigkeit vorab mit.
4.2 Zufahrt, Rangier- und Arbeitsflächen müssen frei, ausreichend befestigt und für die angekündigten Fahrzeuge und Geräte sicher befahrbar sein. Der Kunde beschafft erforderliche Zufahrts-, Halte- und Parkberechtigungen. Von ihm zu vertretende Wartezeiten und erforderliche Zusatzmaßnahmen können nach dem vereinbarten, andernfalls nach dem üblichen Preis berechnet werden.
4.3 Der Vermieter prüft die Fläche im Rahmen der bei ordnungsgemäßer Durchführung zumutbaren Sicht- und Plausibilitätskontrolle. Er darf die Arbeiten bei erkennbaren Sicherheitsbedenken bis zur Klärung unterbrechen. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
05 Unterirdische Leitungen, Kabel und Erdanker
5.1 Soweit Erdanker, Erdnägel oder andere Bodeneingriffe vorgesehen sind, beschafft der Kunde rechtzeitig aktuelle und hinreichend genaue Auskünfte über den Verlauf sämtlicher unterirdischer Leitungen, Kabel, Rohre, Drainagen, Tanks und sonstiger Anlagen im Arbeitsbereich. Er stellt vorhandene Lagepläne zur Verfügung und lässt die Leitungsverläufe vor Arbeitsbeginn durch den zuständigen Netzbetreiber oder eine fachkundige Stelle vor Ort eindeutig markieren. Pauschale oder veraltete Pläne genügen nicht, wenn nach den Umständen eine genauere Ortung erforderlich ist.
5.2 Der Kunde bestätigt nicht den gefahrlosen Untergrund „auf eigenes Risiko“. Vielmehr tragen beide Parteien Verantwortung für ihren jeweiligen Pflichtenkreis: Der Vermieter beachtet die bereitgestellten Informationen, die erforderliche Sorgfalt und erkennbare Warnzeichen. Bei widersprüchlichen, unplausiblen oder fehlenden Angaben setzt er Bodeneingriffe nicht ohne Klärung fort.
5.3 Verletzt der Kunde die Pflichten nach 5.1 schuldhaft, ersetzt er dem Vermieter den hierdurch verursachten Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für berechtigte Ansprüche Dritter, von denen der Kunde den Vermieter insoweit freistellt. Ein Mitverschulden des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen ist anzurechnen; die Haftung des Vermieters für eigenes Verschulden, insbesondere für die Missachtung erkennbarer Gefahren oder überlassener Markierungen, bleibt unberührt.
5.4 Ist eine sichere Bodenverankerung nicht möglich, stimmen die Parteien eine technisch geeignete Alternative, etwa Ballastierung, und deren Mehrkosten ab. Ohne sichere Verankerungsmöglichkeit darf der Vermieter die Montage verweigern.
06 Genehmigungen und Prüfungen
6.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde als Veranstalter oder Verfügungsberechtigter für alle veranstaltungs- und standortbezogenen Anzeigen, Genehmigungen, Zustimmungen, Prüfungen, Auflagen und Sicherheitskonzepte verantwortlich. Der Vermieter stellt die in seinem Verantwortungsbereich vorhandenen technischen Unterlagen, insbesondere Ausführungsgenehmigung oder Prüfbuch, in dem vereinbarten Umfang bereit.
6.2 Die Anforderungen richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht, dem konkreten Aufstellort, der Nutzung und Größe des Fliegenden Baus. Behördliche Abnahmen dürfen nicht behindert werden. Auflagen, die nach Vertragsschluss bekannt werden, werden umgesetzt, soweit technisch möglich; die Kostenverteilung richtet sich danach, aus wessen Verantwortungsbereich die Auflage stammt.
07 Lieferung, Montage und Termine
7.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind. Leistungsfristen verlängern sich angemessen, soweit eine Verzögerung auf fehlender Mitwirkung des Kunden, nachträglichen Änderungswünschen oder einem Ereignis nach Ziffer 16 beruht.
7.2 Bei vom Vermieter zu vertretendem Verzug gelten die gesetzlichen Rechte. Der Kunde setzt vor Rücktritt oder Selbstvornahme grundsätzlich eine angemessene Nachfrist, soweit eine solche nicht gesetzlich entbehrlich ist. Die Haftungsregelung in Ziffer 17 bleibt unberührt.
7.3 Der Kunde sorgt dafür, dass eine vertretungsberechtigte oder eingewiesene Ansprechperson bei Lieferung und Abnahme erreichbar ist. Erfolgt keine förmliche Abnahme, gelten die gesetzlichen Regelungen; die Ingebrauchnahme kann je nach Umständen als Billigung der im Wesentlichen vertragsgerechten Leistung gelten.
08 Übergabe und Mängelanzeige
8.1 Der Kunde prüft Mietsachen und Montageleistung bei Übergabe im zumutbaren Umfang. Offensichtliche Mängel sollen unverzüglich mitgeteilt und dokumentiert werden. Bei Unternehmern bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, soweit anwendbar, unberührt.
8.2 Nicht offensichtliche oder später auftretende Mängel und sicherheitsrelevante Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige schuldhaft und kann der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen oder vergrößert sich der Schaden, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Mängelrechte werden nicht allein durch eine verspätete Anzeige ausgeschlossen.
09 Gebrauch und Sicherheitsregeln
9.1 Der Kunde darf die Mietsachen nur zum vereinbarten Zweck und innerhalb der freigegebenen Kapazitäten nutzen. Aufbau-, Betriebs-, Brandschutz-, Belastungs- und Sicherheitsanweisungen des Vermieters, der Hersteller, Behörden und Prüfstellen sind einzuhalten. Rettungswege, Ausgänge, Abspannungen, Verankerungen und Löschmittel sind freizuhalten.
9.2 Veränderungen, das Lösen oder Versetzen von Verankerungen, Abspannungen oder tragenden Teilen sowie das Anbringen zusätzlicher Lasten, Banner, Beleuchtung, Heizgeräte oder Dekorationen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Offenes Feuer, nicht freigegebene Wärmequellen und unzulässige Brandlasten sind untersagt.
9.3 Der Kunde organisiert während der Mietzeit die nach Veranstaltung, Besucherzahl und behördlichen Vorgaben erforderlichen Kontrollen, Aufsichten, Verkehrs- und Räumpflichten. Er weist Personal und gegebenenfalls Nutzer in die übergebenen Sicherheits- und Notfallmaßnahmen ein. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Betrieb einzustellen, der Bereich zu räumen und der Vermieter sowie erforderlichenfalls die Gefahrenabwehr zu verständigen.
10 Wetter, Sturm und Unwetter
10.1 Wetterbedingte Betriebsgrenzen ergeben sich aus Prüfbuch, Statik, Betriebsanleitung, behördlichen Vorgaben und der konkreten Übergabeunterweisung. Der Kunde beobachtet während seiner Nutzungs- und Obhutszeit die lokale Wetterlage in angemessenen Abständen und besonders bei amtlichen Warnungen.
10.2 Werden vereinbarte oder technisch vorgegebene Grenzwerte erreicht oder droht eine konkrete Gefahr, setzt der Kunde die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen um, beendet erforderlichenfalls die Nutzung und räumt das Zelt. Änderungen am Tragwerk oder eigenmächtiges Nachspannen sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich angeordnet oder in der Betriebsanleitung vorgesehen ist.
10.3 Der Vermieter darf aus Sicherheitsgründen Montage, Betrieb oder Nutzung vorübergehend untersagen. Vergütungs- und Rücktrittsfolgen richten sich nach Ziffer 16 und den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung des Vermieters für Planungs-, Material- oder Montagefehler wird durch diese Kundenpflichten nicht ausgeschlossen.
11 Schnee, Heizung und Kontrollen
11.1 Zelte dürfen nur mit Schneelast betrieben werden, wenn dies nach den konkreten statischen Unterlagen ausdrücklich zulässig ist. Soweit Prüfbuch, Statik, Betriebsanleitung oder individuelle Vereinbarung einen schneefreien Betrieb verlangen, hat der Kunde während seiner Obhutszeit Schneelasten durch die vorgesehenen Maßnahmen zu verhindern.
11.2 Ist ein ausreichendes Beheizen als technische Maßnahme vereinbart, hält der Kunde die vorgegebene Innentemperatur gleichmäßig aufrecht, stellt Energie oder Brennstoff bereit und kontrolliert Funktion, Temperatur und Dachflächen in den vereinbarten Intervallen. Heizgeräte dürfen nur nach Einweisung, mit erforderlichen Abständen und ausreichender Be- und Entlüftung betrieben werden. Ein bloßes Heizen ersetzt keine Kontrolle.
11.3 Schnee darf nicht ohne fachliche Freigabe durch Betreten, Stoßen oder einseitiges Abräumen des Dachs entfernt werden. Bei Schneefall, Eisbildung, Ausfall der Heizung oder erkennbarer Ansammlung sperrt und räumt der Kunde das Zelt, informiert den Vermieter und folgt dem vereinbarten Notfallplan. Ob und welche Wintermaßnahmen geschuldet sind, muss vor Vertragsschluss objektbezogen festgelegt werden.
12 Verlust, Beschädigung und Reinigung
12.1 Der Kunde behandelt Mietsachen pfleglich und schützt sie vor Diebstahl, Vandalismus, unbefugtem Zugriff und vermeidbaren Schäden. Er haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Verlust und Beschädigungen, die er, seine Mitarbeitenden, Beauftragten, Gäste oder sonstige seinem Verantwortungsbereich zuzurechnende Personen schuldhaft verursachen.
12.2 Normale, vertragsgemäße Abnutzung trägt der Vermieter. Der Kunde haftet nicht für bereits vorhandene Mängel, vertragsgemäßen Verschleiß oder Schäden, die der Vermieter zu vertreten hat. Schadensersatz bemisst sich nach dem tatsächlich erforderlichen Reparaturaufwand beziehungsweise bei Totalschaden nach dem Zeitwert zuzüglich erforderlicher Nebenkosten; ersparte Aufwendungen und Vorteile werden angerechnet.
12.3 Die vereinbarte Grundreinigung umfasst nur übliche nutzungsbedingte Verschmutzungen. Außergewöhnliche Verunreinigungen, insbesondere durch Klebstoffe, Farben, Wachs, Öl, Lebensmittelreste oder nicht zugelassene Dekoration, werden nach tatsächlichem, erforderlichem Aufwand berechnet, sofern der Kunde sie zu vertreten hat.
13 Rückgabe und Abholung
13.1 Mit Ende der Mietzeit sind die Mietsachen vollständig, geräumt, zugänglich und im vertragsgemäßen Zustand zur Abholung bereitzuhalten. Kundeneigene Gegenstände und Abfälle sind entfernt, Zufahrten freigehalten. Eine eigenmächtige Demontage ist nur bei ausdrücklich vereinbarter Selbstabholung zulässig.
13.2 Gibt der Kunde verspätet zurück oder verhindert er schuldhaft die Abholung, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Miete als Entschädigung verlangen; weitergehender nachgewiesener Schaden bleibt ersatzfähig. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
14 Preise, Zahlung und Kaution
14.1 Es gelten die im Angebot genannten Preise zuzüglich Umsatzsteuer, sofern diese anfällt und nicht bei Verbrauchern ein Gesamtpreis ausgewiesen ist. Zusatzleistungen und vom Kunden veranlasster Mehraufwand werden nur berechnet, soweit sie beauftragt, zur sicheren Ausführung erforderlich oder vom Kunden zu vertreten sind.
14.2 Rechnungen sind zu dem im Angebot oder auf der Rechnung genannten Termin ohne Abzug fällig. Zahlungsverzug und Verzugszinsen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben jedenfalls bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Ansprüchen bestehen.
14.3 Eine vereinbarte Kaution dient der Sicherung fälliger Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Sie wird nach vollständiger Rückgabe und Prüfung in angemessener Zeit abgerechnet und, soweit nicht berechtigt in Anspruch genommen, zurückgezahlt. Sie begrenzt die Haftung des Kunden nicht.
15 Stornierung und Kündigung
15.1 Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt. Erklärt der Kunde ohne ein solches Recht, die vereinbarte Leistung nicht mehr abzunehmen („Stornierung“), liegt darin ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung. Der Vermieter entscheidet über dessen Annahme.
15.2 Bei angenommener Stornierung kann der Vermieter statt Erfüllung eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese richtet sich nach der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen sowie dessen, was der Vermieter durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft und Ausstattung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Er rechnet die Entschädigung nachvollziehbar ab.
15.3 Eine im individuellen Angebot vereinbarte Stornopauschale gilt nur, wenn sie nach Zeitpunkt und Leistungsart angemessen ist. Dem Kunden bleibt stets der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens nur vorbehalten, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
16 Höhere Gewalt und nicht beherrschbare Ereignisse
16.1 Kann eine Partei wegen eines bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren, auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses außerhalb ihres Einflussbereichs vorübergehend nicht leisten – etwa Naturereignis, behördliche Sperrung, Krieg, Terror, erhebliche Verkehrsstörung oder nicht selbst verursachter Ausfall kritischer Infrastruktur –, informiert sie die andere unverzüglich und begrenzt die Folgen soweit zumutbar.
16.2 Die Leistungspflichten ruhen für Dauer und Umfang der Behinderung. Termine verschieben sich angemessen. Dauert die Behinderung so lange an, dass der Vertragszweck entfällt oder einer Partei das Festhalten unzumutbar wird, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils zurücktreten oder aus wichtigem Grund kündigen. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere bei Vertretenmüssen, bleiben unberührt.
17 Haftung des Vermieters
17.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
17.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für sonstige Schäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
17.3 Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Vermieters; die gesetzliche Zurechnung ihres Verschuldens bleibt bestehen. Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.
18 Haftung und Verantwortungsbereich des Kunden
18.1 Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhafte Verletzungen seiner vertraglichen Mitwirkungs-, Schutz- und Obhutspflichten. Er hat nur für Personen einzustehen, deren Verhalten ihm nach Gesetz oder Vertrag zugerechnet wird; eine verschuldensunabhängige Garantie für jedes Verhalten von Veranstaltungsteilnehmern wird nicht begründet.
18.2 Macht ein Dritter wegen eines Umstands aus dem Verantwortungsbereich des Kunden einen berechtigten Anspruch gegen den Vermieter geltend, stellt der Kunde den Vermieter insoweit frei, wie der Kunde den Umstand schuldhaft verursacht hat. Der Vermieter informiert den Kunden unverzüglich, überlässt ihm soweit möglich die Abwehr und erkennt Ansprüche nicht ohne Zustimmung an. Eigenes Verschulden des Vermieters bleibt unberührt.
18.3 Eine Veranstalterhaftpflicht- und, je nach Umfang, eine geeignete Sach- oder Ausfallversicherung wird empfohlen. Eine Versicherungspflicht besteht nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich bzw. behördlich vorgeschrieben ist.
19 Widerrufsrecht für Verbraucher
19.1 Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen kann Verbrauchern grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Ob eine Ausnahme greift, ist nach dem konkreten Vertragsinhalt zu beurteilen. Insbesondere kann nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB bei termingebundenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kein Widerrufsrecht bestehen; dies darf bei gemischten Miet-, Werk- und Dienstleistungsverträgen nicht pauschal unterstellt werden.
19.2 Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular. Diese AGB ersetzen die Belehrung nicht. Mit Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist wird nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen begonnen.
20 Rechtswahl und Gerichtsstand
20.1 Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
20.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Haren (Ems). Dasselbe gilt in den gesetzlich zulässigen Fällen, insbesondere wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
21 Schlussbestimmungen
21.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags können in Textform dokumentiert werden. Individuelle Abreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleiben unberührt.
21.2 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Die Parteien sind nicht verpflichtet, eine möglichst weitgehende wirtschaftliche Ersatzregelung anzuerkennen.
Anbieter und Kontakt
Zeltbetriebe H. Hartmann
Hollandstraße 6
49733 Haren-Erika
Geschäftsführung: Heinz Hartmann
Telefon: +49 (0)5934 248
Fax: +49 (0)5934 7214
Mobil: +49 (0)172 1666439
E-Mail: info@zelte-hartmann.de
Web: www.zelte-hartmann.de
USt-IdNr.: DE 186211095
Die Anbieterangaben wurden dem Impressum von www.zelte-hartmann.de entnommen. Impressum und Datenschutzerklärung der Unternehmenswebsite bleiben zusätzlich maßgeblich.
Rechtliche Leitlinien des Entwurfs
Primärquellen: § 305 BGB, § 307 BGB, § 309 BGB, § 278 BGB, § 312g BGB, § 38 ZPO sowie die am Aufstellort eingeführten Landesvorschriften und die Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten. Technische Unterlagen des konkreten Zelts, insbesondere Statik, Prüfbuch und Betriebsanleitung, gehen bei Betriebsgrenzen vor.